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   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11   

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AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11 (https://dejure.org/2012,1987)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 14.02.2012 - 162A F 20295/11 (https://dejure.org/2012,1987)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - 162A F 20295/11 (https://dejure.org/2012,1987)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 29 VersAusglG, § 10d VersorgAusglHärteG, § 823 Abs 2 BGB
    Versorgungsausgleichsverfahren: Wertänderungen des Anrechts zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11
    An Wertänderungen des Anrechts zwischen dem Ehezeitende und der Durchführung des Versorgungsausgleichs muss der Ausgleichsberechtigte teilhaben (Anschluss an BGH, Beschuss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10).

    Der verpflichtete Versorgungsträger hat Wertänderungen des Anrechts seit dem Ehezeitende nicht nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem die Übertragung des Renten- oder Kapitalbetrages von ihm tatsächlich vorgenommen wird (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10).(Rn.27).

    Zwar steht die Ansicht des Versorgungsträgers scheinbar im Einklang mit einem obiter dictum des BGH in seinem Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10, Rn. 25, wo der BGH auf ein Argument der Rechtsbeschwerde eingeht und - ohne weitere Begründung - ausführt, durch den Rentenbezug vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich könne sich die Rente bis zur Rechtskraft der Versorgungsausgleich-Entscheidung (vollständig) verbrauchen, so dass einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegenstehe.

    Aus der jeweiligen Tenorierung "bezogen auf den 30.04.1998" ergibt sich zugleich, dass der jeweils Ausgleichsberechtigte - wegen § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG - an der Wertentwicklung der Anrechte zwischen dem Ende der Ehezeit und der letztendlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs, d. h. der Übertragung der jeweiligen Anrechte, teilhaben muss, auch wenn ein statischer Renten- oder Kapitalbetrag als Ausgleichswert tenoriert worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10, für den Fall einer externen Übertragung eines Kapitalbetrages, jedoch in Rn. 17 a. E. und 21 allgemein formuliert: Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil; im Ergebnis ebenso OLG München, FamRZ 2011, 377, re. Sp.; ebenso ausdrücklich Borth, FamRZ 2011, 1773, 1776, für interne Teilungen: Der Tenor muss das Datum des Ehezeitendes enthalten).

    Jeder Versorgungsträger, der einen Renten- oder Kapitalbetrag intern oder extern zu teilen hat, darf folglich in der Regel nicht genau den eingangs tenorierten Betrag übertragen, sondern hat die Wertänderungen, die zwischen dem Ehezeitende und der letztendlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs eingetreten sind, zu berücksichtigen und einen entsprechend modifizierten Renten- oder Kapitalbetrag zu übertragen (vgl. Borth, FamRZ 2011, 1773, 1776, für die Übertragung der BGH-Entscheidung vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10 - auf interne Teilungen).

    Arbeitet der Versorgungsträger mit einer festen (Garantie-) Verzinsung des eingesetzten Versorgungskapitals, hat er den Ausgleichswert bis zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, d. h. der tatsächlichen Teilung des Anrechts und internen bzw. externen Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten, entsprechend weiter zu verzinsen (vgl. hierzu ausdrücklich BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10; OLG Celle, Beschl. v. 04.05.2011 - 10 UF 147/10; KG, Beschl. v. 14.04.2011 - 13 UF 167/08, Rn. 27-33).

    Lediglich der maßgebende Endzeitpunkt ist streitig: Nach BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10, Rn. 27, habe die Verzinsung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erfolgen, laut Borth, FamRZ 2011, 1773, 1775, hingegen bis zum Zugang der mit dem Rechtskraftvermerk versehenen Entscheidung bei dem Versorgungsträger der auszugleichenden Versorgung.

    Die ausdrückliche Anordnung in § 222 Abs. 3 FamFG, wonach das Gericht den zu übertragenden Kapitalbetrag (konkret) festzusetzen hat, ist entsprechend verfassungskonform durch eine dynamisierende Tenorierung auszulegen (vgl. KG, Beschl. v. 14.04.2011 - 13 UF 167/08, Rn. 31; BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10, Rn. 19-21), zumal der Gesetzgeber die Problematik der zwischenzeitlichen Wertänderung zu übertragender Renten- bzw. Kapitalbeträge offenbar übersehen hat.

  • BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Erstattung von Beiträgen

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11
    Trotz des Verstoßes gegen das Leistungsverbot fällt das erloschene Anrecht nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr in den Versorgungsausgleich: In den Versorgungsausgleich können nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte einbezogen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722; BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135; Beschl. v. 18.09.1991 - XII ZB 92/89, NJW 1992, 312; Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98, NJW 2003, 1320, Rn. 12).

    In objektiver Hinsicht fehlen sie, weil die widerrechtlich ausgezahlte Versorgung im Verhältnis zu den anderen von den früheren Ehegatten erworbenen Anwartschaften nur einen untergeordneten Teil einnimmt, nämlich gut 12 % der Kapitalwerte, die von dem Ehemann auf die Ehefrau zu übertragen sind, und etwa 14 % der Kapitalwerte, die in umgekehrter Richtung auf den Ehemann zu übertragen sind (vgl. für ein anderes Ergebnis OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722, und BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135, 136, wobei dort jeweils ein untragbares und grob unbilliges Ergebnis vorlag, weil die Hälfte der Anrechte des einen Ehegatten zu übertragen gewesen wären, während das Anrecht des anderen Ehegatten aufgrund Erlöschens insgesamt nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wäre und sich dadurch im Ergebnis sogar die Ausgleichsrichtung im Saldo umgekehrt hätte).

    Namentlich hat es der BGH für möglich gehalten, dass sich der Versorgungsträger gegenüber dem ausgleichsberechtigten Beteiligten deliktsrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht haben kann (BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135), und zwar insbesondere gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 29 VersAusglG bzw. § 10d VAHRG a. F. wegen des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (so auch Hk-FamR/Hauß, 2. Auflage 2012, § 29 VersAusglG Rn. 6).

  • KG, 14.04.2011 - 13 UF 167/08

    Versorgungsausgleichsverfahren: Verzinsung des Ausgleichswertes bei externer

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11
    Arbeitet der Versorgungsträger mit einer festen (Garantie-) Verzinsung des eingesetzten Versorgungskapitals, hat er den Ausgleichswert bis zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, d. h. der tatsächlichen Teilung des Anrechts und internen bzw. externen Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten, entsprechend weiter zu verzinsen (vgl. hierzu ausdrücklich BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10; OLG Celle, Beschl. v. 04.05.2011 - 10 UF 147/10; KG, Beschl. v. 14.04.2011 - 13 UF 167/08, Rn. 27-33).

    Arbeitet der Versorgungsträger hingegen mit einer anderen Investitionsform, beispielsweise mit einer Anlage in Aktien oder Fonds, hat er deren Wertänderungen bis zu dem Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen und einen den Wertänderungen entsprechend modifizierten Betrag an den Ausgleichsberechtigten zu übertragen (teilweise anders wohl KG, Beschl. v. 14.04.2011 - 13 UF 167/08, Rn. 27-33, das auch in einem solchen Fall eine Verzinsung für maßgeblich hält, und zwar entsprechend dem Zinssatz des Zielversorgungsträgers, begrenzt durch den Zinssatz des Ausgangsversorgungsträgers).

    Die ausdrückliche Anordnung in § 222 Abs. 3 FamFG, wonach das Gericht den zu übertragenden Kapitalbetrag (konkret) festzusetzen hat, ist entsprechend verfassungskonform durch eine dynamisierende Tenorierung auszulegen (vgl. KG, Beschl. v. 14.04.2011 - 13 UF 167/08, Rn. 31; BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10, Rn. 19-21), zumal der Gesetzgeber die Problematik der zwischenzeitlichen Wertänderung zu übertragender Renten- bzw. Kapitalbeträge offenbar übersehen hat.

  • OLG Brandenburg, 22.09.2010 - 9 UF 98/10

    Berücksichtigung einer gekündigten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11
    Trotz des Verstoßes gegen das Leistungsverbot fällt das erloschene Anrecht nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr in den Versorgungsausgleich: In den Versorgungsausgleich können nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte einbezogen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722; BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135; Beschl. v. 18.09.1991 - XII ZB 92/89, NJW 1992, 312; Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98, NJW 2003, 1320, Rn. 12).

    In objektiver Hinsicht fehlen sie, weil die widerrechtlich ausgezahlte Versorgung im Verhältnis zu den anderen von den früheren Ehegatten erworbenen Anwartschaften nur einen untergeordneten Teil einnimmt, nämlich gut 12 % der Kapitalwerte, die von dem Ehemann auf die Ehefrau zu übertragen sind, und etwa 14 % der Kapitalwerte, die in umgekehrter Richtung auf den Ehemann zu übertragen sind (vgl. für ein anderes Ergebnis OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722, und BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135, 136, wobei dort jeweils ein untragbares und grob unbilliges Ergebnis vorlag, weil die Hälfte der Anrechte des einen Ehegatten zu übertragen gewesen wären, während das Anrecht des anderen Ehegatten aufgrund Erlöschens insgesamt nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wäre und sich dadurch im Ergebnis sogar die Ausgleichsrichtung im Saldo umgekehrt hätte).

  • OLG München, 14.10.2010 - 12 UF 605/10

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung des fondsgebundenen Anteils am

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11
    Dies wird dadurch erreicht, dass die Tenorierung des jeweils intern oder extern zu übertragenden Renten- oder Kapitalbetrages in dynamischer Form, nämlich bezogen auf das Ehezeitende, erfolgt (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010, 12 UF 605/10, FamRZ 2011, 377, re. Sp.).(Rn.26) (Rn.27).

    Aus der jeweiligen Tenorierung "bezogen auf den 30.04.1998" ergibt sich zugleich, dass der jeweils Ausgleichsberechtigte - wegen § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG - an der Wertentwicklung der Anrechte zwischen dem Ende der Ehezeit und der letztendlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs, d. h. der Übertragung der jeweiligen Anrechte, teilhaben muss, auch wenn ein statischer Renten- oder Kapitalbetrag als Ausgleichswert tenoriert worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10, für den Fall einer externen Übertragung eines Kapitalbetrages, jedoch in Rn. 17 a. E. und 21 allgemein formuliert: Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil; im Ergebnis ebenso OLG München, FamRZ 2011, 377, re. Sp.; ebenso ausdrücklich Borth, FamRZ 2011, 1773, 1776, für interne Teilungen: Der Tenor muss das Datum des Ehezeitendes enthalten).

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11
    Trotz des Verstoßes gegen das Leistungsverbot fällt das erloschene Anrecht nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr in den Versorgungsausgleich: In den Versorgungsausgleich können nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte einbezogen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722; BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135; Beschl. v. 18.09.1991 - XII ZB 92/89, NJW 1992, 312; Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98, NJW 2003, 1320, Rn. 12).
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 92/89

    Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11
    Trotz des Verstoßes gegen das Leistungsverbot fällt das erloschene Anrecht nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr in den Versorgungsausgleich: In den Versorgungsausgleich können nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte einbezogen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722; BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135; Beschl. v. 18.09.1991 - XII ZB 92/89, NJW 1992, 312; Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98, NJW 2003, 1320, Rn. 12).
  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 147/10

    Wertausgleich geringwertiger gesetzlicher Rentenanwartschaft eines Ehegatten bei

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11
    Arbeitet der Versorgungsträger mit einer festen (Garantie-) Verzinsung des eingesetzten Versorgungskapitals, hat er den Ausgleichswert bis zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, d. h. der tatsächlichen Teilung des Anrechts und internen bzw. externen Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten, entsprechend weiter zu verzinsen (vgl. hierzu ausdrücklich BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - XII ZB 546/10; OLG Celle, Beschl. v. 04.05.2011 - 10 UF 147/10; KG, Beschl. v. 14.04.2011 - 13 UF 167/08, Rn. 27-33).
  • KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von kapitalgedeckten Anrechten der

    Auf die Beschwerden des früheren Ehemannes und des Trägers der betrieblichen Altersversorgung wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Februar 2012 - 162A F 20295/11 - im 3. Absatz des Tenors wie folgt geändert:.

    Der frühere Ehemann sowie ein Träger der betrieblichen Altersversorgung - die ... - wenden sich mit ihren Rechtsmitteln gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Februar 2012 - 162A F 20295/11 - (FamRZ 2012, 1057 [LSe]), mit dem das Familiengericht den im Zuge eines Abänderungsverfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 162 F 13914/04) ausgesetzten Versorgungsausgleich zwischen den früheren Ehegatten in der Weise endgültig geregelt hat, dass zu Lasten des bei Ehezeitende vorhandenen Deckungskapitals der betrieblichen Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Wege der internen Teilung zu Gunsten des anderen Ehegatten ein entsprechendes, hälftiges Anrecht übertragen wird.

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